Referat für Schul- und Heimbeihilfen des Landesschulrates
Wer hat Anspruch auf Schülerbeihilfe?
Ordentliche Schüler/innen (und bestimmte Gruppen außerordentlicher Schüler/innen), die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, haben nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf
- Heimbeihilfe und Fahrtkostenbeihilfe, wenn sie nach erfolgreichem Abschluss der 8. Schulstufe in der 9. Schulstufe eine Polytechnische Schule, eine mittlere oder höhere Schule besuchen
- Schul- und Heimbeihilfe sowie Fahrtkostenbeihilfe, wenn sie eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine in Semester gegliederte Sonderform oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst besuchen.
Österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen sind gleichgestellt:
Bürgerlnnen aus EWR-Staaten nach Maßgabe des Übereinkommens,
Konventionsflüchtlinge sowie Schüler/innen mit fremder Staatsangehörigkeit
und Staatenlose, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch
mindestens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich
den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.
Welche gesetzlichen Voraussetzungen bestehen für Schülerbeihilfen?
Der Schüler/die Schülerin
- muss sozial bedürftig sein; Kriterien für die soziale Bedürftigkeit und die Beihilfenhöhe sind das Einkommen, der Familienstand und die Familiengröße;
- muss einen günstigen Schulerfolg nachweisen;
für die Schulbeihilfe
ist der günstige Schulerfolg gegeben, wenn der Schüler/die Schülerin
im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe vorangehende
Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen
als 2,90 hat; für die Heimbeihilfe genügt ein Notendurchschnitt
von 3,10;
Darüber hinaus sieht das SchBG 1983 Ausnahmen von den genannten Voraussetzungen vor (z.B. für blinde und gehörlose Schüler/innen). - gleiche Schulstufe noch nicht besucht haben (Ausnahmeregelungen gem. § 2 Abs. 4 und 5 SchBG)
- muss den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen haben (Erhöhung der Grenze durch mehr als vierjährigen Selbsterhalt sowie Kindererziehungszeiten um insgesamt maximal 5 Jahre - § 2 Abs. 1 Z 4 SchBG)
- Die Heimbeihilfe gebührt nur Schülern/Schülerinnen, die zum Zwecke des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war. Außerdem gebührt die Heimbeihilfe Schülern/Schülerinnen der Höheren Internatsschulen des Bundes und der Forstfachschulen, wenn sie in den damit verbundenen Internaten wohnen. Ferner gebührt die Heimbeihilfe, wenn Schüler/innen wegen des Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen;
- Die Fahrtkostenbeihilfe gebührt nur Schülern/Schülerinnen,
die Heimbeihilfe beziehen.
Kriterien der Bedürftigkeit
Die Bedürftigkeit richtet sich nach dem Einkommen, der Familiengröße und dem Familienstand zum Zeitpunkt der Antragseinbringung.
- Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist das Einkommen durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheides (auch Arbeitnehmerveranlagung) nachzuweisen
- Bei Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, Vorlage des Lohnzettels über das letztvergangene Kalenderjahr
- Bei Personen,
deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
ermittelt werden, ist das Einkommen durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides
und des Einkommensteuerbescheides (bzw. einer Bestätigung des Finanzamtes über
die Nichtveranlagung) nachzuweisen.
Grundbeträge
Bei der Beihilfenberechnung ist von einem Grundbetrag von € 1.130,- für die Schulbeihilfe bzw. von € 1.380,- für die Heimbeihilfe (zuzüglich € 105,- Fahrtkostenbeihilfe) auszugehen, der sich um die folgenden Beträge erhöht bzw. vermindert (wird nur um Schulbeihilfe oder nur um Heimbeihilfe angesucht, so erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte dieser Beträge).
Für ein Semester (Schule für Berufstätige) halbieren sich die Grundbeträge sowie die Erhöhungsbeträge.
Für einwöchige Schulveranstaltungen werden maximal € 180-, für Schulveranstaltungen ab 13 Tagen maximal € 360,- Beihilfe gewährt.
Erhöhung der Grundbeträge
Die Grundbeträge erhöhen sich um insgesamt € 1.172,-, wenn
- die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers/der Schülerin verstorben sind oder
- der/die Schüler/in eine unter § 9 Abs. 1 bzw. unter § 11 Abs. 1 SchBG 1983 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat oder
- der/die Studierende eine Schule für Berufstätige besucht und sich durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder
- der/die Schüler/in verheiratet ist und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seiner/ihres Ehepartnerin/Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt.
Weiters erhöhen sich die Grundbeträge um insgesamt € 1.298,-, sofern es sich beim/bei der Schüler/in um ein erheblich behindertes Kind handelt.
Weiters erhöhen sich die Grundbeträge um € 404,-, wenn der/die Schüler/in die vorangehende Schulstufe mit Auszeichnung abgeschlossen hat.
Weiters gewährt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bedürftigen Schülern und Schülerinnen an allgemein bildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an mittleren und höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung und den Übungsschulen der pädagogischen Akademien, Schülerunterstützungen.
Voraussetzung ist die Teilnahme an einer
Schulveranstaltung von mindestens fünftägiger Dauer (Sportwoche,
Projektwoche, Schüleraustausch
usw.). Die Anträge erhalten Sie an den anspruchsberechtigten Schulen.
Als letzter Termin für die Einreichung der Ansuchen gilt der 31. März
des jeweiligen Schuljahres.
Bei Problemen mit dem Ausfüllen der Anträge kontaktieren Sie bitte
das Schülerbeihilfenreferat.
Mozartplatz 10
5010 Salzburg,
Tel: (0662) 8083-3025, -2306 oder -2880
Fax: (0662) 8083-2199